Verfahrensverzeichnis
Erfordernis
Das Bundesverfassungsgericht führt zur Begründung des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung in seinem sog. Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 aus (siehe BfD-Info 1 Seite 11):
"Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen."
Damit Betroffenen überblicken können, welche sie betreffende Informationen in bestimmten Bereichen ihrer sozialen Umwelt bekannt sind, enthalten die Datenschutzgesetze die Verpflichtung zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses.
Mit dem Online-Verfahrensverzeichnis kann der Pflicht zur Führung einer Übersicht über die eingesetzen Programme/Verfahren nachgekommen werden (§ 14 Abs. 2 DSG-EKD).
Das Online-Verfahrensverzeichnis wurde entsprechend den Empfehlungen des Landesdatenschutzbeauftragten für Baden-Württemberg entwickelt.
"Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen."
Damit Betroffenen überblicken können, welche sie betreffende Informationen in bestimmten Bereichen ihrer sozialen Umwelt bekannt sind, enthalten die Datenschutzgesetze die Verpflichtung zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses.
Mit dem Online-Verfahrensverzeichnis kann der Pflicht zur Führung einer Übersicht über die eingesetzen Programme/Verfahren nachgekommen werden (§ 14 Abs. 2 DSG-EKD).
Das Online-Verfahrensverzeichnis wurde entsprechend den Empfehlungen des Landesdatenschutzbeauftragten für Baden-Württemberg entwickelt.
Bereitstellung
Unter http://www.kirche-datenschutz.de/OPVVZ/Jedermannsverzeichnis.py steht ein Online-Verfahrensverzeichnis als Muster zur Verfügung.
Unter http://www.kirche-datenschutz.de/OPVVZ/Verfahrensverzeichnis_org/Verfahrensverzeichnis.shtml kann ausprobiert werden, wie Eingaben in das Online-Verfahrensverzeichnis getätigt werden können.
Stellen der Landeskirche und Diakonie Württemberg wird auf Antrag unter http://www.kirche-datenschutz.de/Betriebsbeauftragte/xxx/Verfahrensverzeichnis
kostenlos das Online-Verfahrensverzeichnis zur Verfügung gestellt (xxx ist der Name der Stelle und kann von dieser frei gewählt werden).
Dies gilt auch für die Datenschutzbeauftragten der Kirchenbezirke, um diesen die Möglichkeit zu geben, in ihrem Bereich die Erstellung der Verfahrensverzeichnisse zu organisieren.
Weitere Bereiche sind denkbar, etwa für evangelische Schulen.
Unter http://www.kirche-datenschutz.de/OPVVZ/Verfahrensverzeichnis_org/Verfahrensverzeichnis.shtml kann ausprobiert werden, wie Eingaben in das Online-Verfahrensverzeichnis getätigt werden können.
Stellen der Landeskirche und Diakonie Württemberg wird auf Antrag unter http://www.kirche-datenschutz.de/Betriebsbeauftragte/xxx/Verfahrensverzeichnis
kostenlos das Online-Verfahrensverzeichnis zur Verfügung gestellt (xxx ist der Name der Stelle und kann von dieser frei gewählt werden).
Dies gilt auch für die Datenschutzbeauftragten der Kirchenbezirke, um diesen die Möglichkeit zu geben, in ihrem Bereich die Erstellung der Verfahrensverzeichnisse zu organisieren.
Weitere Bereiche sind denkbar, etwa für evangelische Schulen.
Eigenschaften
- Das Online-Verfahrensverzeichnis kann im Browser ausgefüllt werden.
- Das Layout kann in unterschiedlichem Umfang auf die eigene Stelle adaptiert werden (siehe unter Anpassung).
- Das Jedermannsverzeichnis kann direkt oder mit einem Zugangsschutz (Benutzername, Kennwort) ins Internet gestellt werden. In letzterem Fall teilt man auskunftverlangenden Personen diese Zugangsdaten mit, z.B. per E-Mail.
- Es kann eingestellt werden, dass für Zugriffe auf das Jedermannsverzeichnis aus dem eigenen Netz Benutzername und Kennwort nicht eingegeben werden müssen.
- Mit den Buttons Zum Jedermannsverzeichnis bzw. Zur Dateneingabe kann zwischen beiden Darstellungen gewechselt werden.
- Die Eingaben können verteilt erfolgen. Beispielsweise kann der betriebliche Datenschutzbeauftragte die Eingaben nach seinem Kenntnisstand vornehmen und versierte Anwender auffordern, diese zu ergänzen.
- Informationen zum Einsatz auf der eigenen Stelle werden unter Transferbereitgestellt.
- Die im Verfahrensverzeichnis gelisteten Verfahrensbezeichnungen werden in der Risikoabschätzungstabelle zur Ermittlung der dringlichsten Schutzmaßnahme verwendet.


